dies betrifft aber jedenfalls den Veranstalter nicht. Der Veranstalter kann nicht verpflichtet werden, darauf zu achten, dass spezifisch christliches Gedankengut vertreten wird. Wenn er Sendegefässe zur Verfügung stellt, um den Leistungsauftrag nach Art. 4 Abs. 1 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) erfüllen zu können, kommt er damit seiner grundsätzlichen Pflicht nach.