In Dokument 1 wird umschrieben: «Die Programme mit religiösem Inhalt sollen also in informativen, meinungsbildenden, kulturvermittelnden und unterhaltenden Sendungen auf medienspezifische Art religiöse Erfahrungen und Werte vermitteln. Religiöse Fragen können demnach sowohl tagesaktuell wie mittelfristig den ausgesprochenen oder unausgesprochenen Hintergrund des Programms wie auch den ausdrücklichen Gegenstand der eigentlichen religiösen Struktursendung bilden.» Der Bezug zum religiösen Hintergrund muss nach dieser Vereinbarung nicht ausgesprochen werden.