diese können ihre persönliche christliche Botschaft im betreffenden Sendegefäss verbreiten. Da allerdings in dieser Vereinbarung betont wird, dass die Kirchen kein «Recht auf Antenne» haben und Auftragnehmer immer der Sprecher beziehungsweise Autor sei, entscheidet im Fall eines Dissenses zwischen Kirchen und Fernsehen über die Auswahl der Sprecher letztlich die SRG (vgl. nicht veröffentlichten Entscheid der UBI vom 11. Juni 1985, «Wort zum Sonntag: Fest von Bruder Klaus - Bedeutung der Schweizer Armee im zweiten Weltkrieg»).