3 Verknüpfung zur christlichen Lehre, kann der Zuschauer enttäuscht werden. Zu prüfen ist, ob für diese allenfalls den Zuschauer irritierenden Wirkungen der Veranstalter verantwortlich gemacht werden kann. 3. (Gestaltungsfreiheit in der Sendung «Wort zum Sonntag», cura in eligendo, vgl. VPB 57.12 E. 3. und 3.1) 3.2. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Landeskirchen und dem Radio und Fernsehen DRS von 1979 werden die Sprecher für das «Wort zum Sonntag» in einem gemeinsamen Verfahren nominiert. Die Landeskirchen zeigen sich mit den Sprechern einverstanden; diese können ihre persönliche christliche Botschaft im betreffenden Sendegefäss verbreiten.