Art. 4 Abs. 1 und 2 Konzession SRG von 1987. Grenzen, in denen Vertreter der Landeskirchen Gedanken aus christlicher Sicht in einer dafür reservierten Fernsehsendung äussern dürfen. - Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, darauf zu achten, dass spezifisch christliches Gedankengut vertreten wird; es ist ihm auch nicht anzulasten, wenn der Sprecher keine direkt-religiösen Inhalte bringt. - Ein Beitrag, in welchem ein katholischer Seelsorger mit sachgerechten und bezüglich Inhalt, Ton und Diktion zulässigen Äusserungen kritisierte, dass eine militärische Übung die Abwendung von Asylbewerbern an der Grenze zum Gegenstand hatte, verletzte die Konzession nicht.