{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-07-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-47--_1991-07-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001808.pdf?ID=150001808", "Checksum": "3a0db491bbbf344b2a54a70513ed0894"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.07.1991 JAAC 57.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.07.1991 JAAC 57.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.07.1991 JAAC 57.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:27", "Checksum": "9245f79674e573af68ecf631acbe3e43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.07.1991 JAAC 57.47 \r\n\n 5\nGrenzüberwachung hat stattgefunden. Nicht die Bekämpfung einer\nmilitärisch-feindlichen Gegenmacht war das Übungsziel, sondern die zu\nerwartenden Ströme von Immigranten ohne Einreisebewilligung. Gewisse\nAussagen trugen ohne Zweifel polemische Züge («Diesmal hatten sie keine\nMunition in den Sturmgewehren. Später soll das nachgeholt werden.» oder\n«Auf der anderen Seite stehen asylsuchende Flüchtlinge. Sie sind zum neuen\nFeindbild und zur Existenzberechtigung für die Armee geworden.»); doch\nkönnen sie nicht als offensichtlich unsachgemäss bezeichnet werden. Wenn\nauch die sicherheitspolitischen Grundsätze der Landesregierung andere\nEinsatzgebiete der Armee prioritär erwähnen, ist doch nicht zu beanstanden,\ndass mit der von Pfarrer Venetz kritisierten Übung eine Ausdehnung des\nArmeeauftrages Richtung Sicherung der schweizerischen Grenzen vor\nden zu erwartenden Flüchtlingsströmen abgeleitet werden kann. Ein\nÜbungseinsatz mit Waffen ohne Munition schliesst zumindest einen späteren\nErnsteinsatz mit geladenen Waffen nicht generell aus. Inhaltlich waren die\nAussagen von Pfarrer Venetz eine kritische Kommentierung des - vorerst\nübungshalber - geschulten Vorgehens gegen den sich auf die Schweizer\nGrenzen zubewegenden Flüchtlingsstrom.\n5. …\n5.2. Wenn auch in den Äusserungen von Pfarrer Venetz generell eine pointiert\nkritische Haltung gegenüber dem Einsatz der Armee an der Grenze enthalten\nwar, so bleibt doch festzuhalten, dass die Aussagen von Pfarrer Venetz\nweder die Armee noch die Legitimität von staatlichen Behörden, unter\nanderem des Bundesrates, grundsätzlich in Frage gestellt haben. Viel eher\nist seine Meinungsäusserung auch als Anfrage zu verstehen, ob Politiker und\nzuständige Behörden in der konkreten Problematik um das Flüchtlingselend\neine menschlich und humanitär vertretbare Politik betreiben.\nDie beanstandete Sendung hat damit offensichtlich auch der Pflicht des\nVeranstalters, einen Beitrag zur staatsbürgerlichen Bildung des Bürgers zu\nleisten, nicht geradezu entgegengewirkt.\n5.3. Die betont kritische Auseinandersetzung mit einem aktuell bedeutsamen\nAspekt der Schweizer Politik und speziell mit einer konkreten Massnahme\n- Übung LIMES, Armee an der Grenze - muss auch in einer «Wort zum\nSonntag»-Sendung grundsätzlich zulässig sein. Dies bestreitet der\nBeschwerdeführer auch nicht. Vielmehr beanstandet er neben dem\nunsachgemässen Fundament auch die Art und Weise des Vortrages von Pfarrer\nVenetz.\nDie Äusserungen von Pfarrer Venetz verletzten aber weder in der Diktion noch\nim Ton die konzessionsrechtlichen Bestimmungen. Die Wortwahl war nicht\ngeeignet, Emotionen in unzulässiger Weise zu schüren …\n5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der beanstandete\nBeitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt hat und deshalb\nkonzessionsrechtlich kein Anlass zu einer korrigierenden oder\ndistanzierenden Intervention seitens des Veranstalters bestand.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 57.47 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 7. Juli 1991\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1993\nAnnée\nAnno\n\nBand 57\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 808\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}