{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-07-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-47--_1991-07-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001808.pdf?ID=150001808", "Checksum": "3a0db491bbbf344b2a54a70513ed0894"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.07.1991 JAAC 57.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.07.1991 JAAC 57.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.07.1991 JAAC 57.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:27", "Checksum": "9245f79674e573af68ecf631acbe3e43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.07.1991 JAAC 57.47 \r\n\n 4\nZu Recht weist auch Ziff. 2 der «Ergänzungen zur Konzeption» vom\n22. August 1985 darauf hin: «Das christliche Selbstverständnis des Sprechers\nbeziehungsweise der Sprecherin des <Wort zum Sonntag> und die persönliche\nAuslegung der christlichen Verantwortung für die heutige Zeit können nicht\nGegenstand redaktioneller Bewertung sein.» Widersprüchlich ist allerdings,\nwenn die SRG in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beanstandung eine\nsolche Bewertung vornimmt und beteuert, der Redner hätte sich «fast auf jede\nSeite der Bibel» berufen können.\n4. Der Veranstalter hat sich darauf zu beschränken, die Wahrung der\nKonzessionsbestimmungen zu überprüfen, namentlich ob Inhalt, Ton\nund Diktion der Sendung der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 Konzession\nSRG entsprechen oder ihr zumindest nicht geradezu entgegenwirken\nbeziehungsweise ob die Bestimmung, wonach Ansichten und Tatsachen\nklar ersichtlich sind und den anerkannten Regeln der journalistischen\nBerufsausübung entsprechen, eingehalten wird.\n4.1. und 4.2. …\n4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sendung habe Art. 4 Abs. 1 2.\nSatz Konzession SRG verletzt. Der Redner habe unter dem Deckmantel\n«christlich» unverhohlen Kritik an der Asyl und Sicherheitspolitik geübt\nund sich abschätzig über den Sinn militärischer Gefechtsübungen geäussert.\nEr habe insbesondere bei der Aussage, die Asylbewerber seien die\nExistenzberechtigung für unsere Armee, Fakten bewusst negiert und damit\neinseitig ein Thema pauschaliert und für seine Argumentation missbraucht.\n4.4. Bei der Beurteilung der Sachgrundlagen einer Sendung, die erkennbar\neinen kommentierenden und persönlichen Charakter hat, darf nicht ein\nzu hoher Massstab angelegt werden. Weder bezüglich des Anspruchs der\nSendung noch in den Erwartungen der Zuschauer handelt es sich um eine\nInformationssendung (vgl. vorerwähnten Entscheid «Wort zum Sonntag: Fest\nvon Bruder Klaus»; nicht veröffentlichten Entscheid der UBI vom 8. Oktober\n1985, «Wort zum Sonntag: Dienstverweigererprozess»).\nNach der internen «Konzeption der Sendung <Wort zum Sonntag>» bedingt\neine Stellungnahme aus religiöser Sicht «eine gute Recherche und Kenntnis\nder Sache» (Ziff. 4); untersagt sind einseitige Stellungnahmen zu einem\nAbstimmungsgegenstand im Zeitraum eines Monats vor der Abstimmung.\nIn einem Nachtrag vom 2. Februar 1983 hat die Redaktion als interne\nLeitlinie den Beschluss gefasst: «Solange in der deutschen Schweiz eine\nUnterschriftensammlung für eine Petition, eine Initiative oder ein Referendum\nläuft, darf diese im ‘Wort zum Sonntag> nicht genannt werden. Zur Thematik\ndarf trotzdem Stellung genommen werden.»\nDie beanstandete Sendung hat kein Thema einer bevorstehenden\nAbstimmung oder Unterschriftensammlung zum Inhalt gehabt. Es müssen\ndementsprechend bei ihr auch keine besonders sensiblen Massstäbe angelegt\nwerden, wie sie die UBI für entsprechende Sendungen anwendet (vgl. VPB\n55.38).\n4.5. Dem Beschwerdeführer ist allerdings beizupflichten, dass die\nSachgrundlagen korrekt sein müssen. Im vorliegenden Fall können aber die\nwenigen, der Meinungsäusserung von Pfarrer Venetz zugrundeliegenden\nFakten nicht beanstandet werden. Die militärische Übung LIMES zur\n\n"}