{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-07-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-47--_1991-07-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001808.pdf?ID=150001808", "Checksum": "3a0db491bbbf344b2a54a70513ed0894"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.07.1991 JAAC 57.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.07.1991 JAAC 57.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.07.1991 JAAC 57.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:27", "Checksum": "9245f79674e573af68ecf631acbe3e43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.07.1991 JAAC 57.47 \r\n\n 3\nVerknüpfung zur christlichen Lehre, kann der Zuschauer enttäuscht werden.\nZu prüfen ist, ob für diese allenfalls den Zuschauer irritierenden Wirkungen\nder Veranstalter verantwortlich gemacht werden kann.\n3. (Gestaltungsfreiheit in der Sendung «Wort zum Sonntag», cura in eligendo,\nvgl. VPB 57.12 E. 3. und 3.1)\n3.2. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Landeskirchen und dem\nRadio und Fernsehen DRS von 1979 werden die Sprecher für das «Wort zum\nSonntag» in einem gemeinsamen Verfahren nominiert. Die Landeskirchen\nzeigen sich mit den Sprechern einverstanden; diese können ihre persönliche\nchristliche Botschaft im betreffenden Sendegefäss verbreiten. Da allerdings in\ndieser Vereinbarung betont wird, dass die Kirchen kein «Recht auf Antenne»\nhaben und Auftragnehmer immer der Sprecher beziehungsweise Autor\nsei, entscheidet im Fall eines Dissenses zwischen Kirchen und Fernsehen\nüber die Auswahl der Sprecher letztlich die SRG (vgl. nicht veröffentlichten\nEntscheid der UBI vom 11. Juni 1985, «Wort zum Sonntag: Fest von Bruder\nKlaus - Bedeutung der Schweizer Armee im zweiten Weltkrieg»). In jedem\nFall steht aber ausser Diskussion, dass diese Theologen oder Pfarrer nicht\nim offiziellen Namen der Landeskirchen sprechen, sondern ihre persönliche\nMeinung vorbringen (vgl. vorerwähnten Entscheid «Wort zum Sonntag: Fest\nvon Bruder Klaus»).\nDie dreiteilige Vereinbarung (1979, revidiert 1985) beinhaltet: 1.\nProgrammauftrag für Sendungen im religiösen Bereich, 2. Gesellschaftlich\nrelevante Gruppen, 3. Programmdefinition für Sendungen im religiösen\nBereich. In Dokument 1 wird umschrieben: «Die Programme mit religiösem\nInhalt sollen also in informativen, meinungsbildenden, kulturvermittelnden\nund unterhaltenden Sendungen auf medienspezifische Art religiöse\nErfahrungen und Werte vermitteln. Religiöse Fragen können demnach sowohl\ntagesaktuell wie mittelfristig den ausgesprochenen oder unausgesprochenen\nHintergrund des Programms wie auch den ausdrücklichen Gegenstand der\neigentlichen religiösen Struktursendung bilden.»\nDer Bezug zum religiösen Hintergrund muss nach dieser Vereinbarung nicht\nausgesprochen werden. Es ist schon aus diesem Grund nicht dem Veranstalter\nanzulasten, wenn ein «Wort zum Sonntag»-Sprecher keine direkt-religiösen\nInhalte vorbringt. Die Landeskirchen haben jedenfalls die Möglichkeit einer\nallgemeinen und nicht spezifisch christlichen Kommentierung der im Regelfall\nvon ihnen mitbestimmten «Wort zum Sonntag»-Sprechern in Kauf genommen.\n3.3. Wird die im Vergleich zu gewissen ausländischen Sendeanstalten\nkurze Sendezeit im Programm des Veranstalters für allgemein religiöse\nbeziehungsweise spezifisch christliche Themen nicht genutzt, weil der\nTheologe oder Vertreter der betreffenden Landeskirche dies unterlässt, kann\ndies unter Umständen ein internes Problem der Kirchen im Verhältnis zu\nihren Vertretern und Theologen darstellen; dies betrifft aber jedenfalls den\nVeranstalter nicht. Der Veranstalter kann nicht verpflichtet werden, darauf\nzu achten, dass spezifisch christliches Gedankengut vertreten wird. Wenn\ner Sendegefässe zur Verfügung stellt, um den Leistungsauftrag nach Art. 4\nAbs. 1 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft\nvom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) erfüllen zu können,\nkommt er damit seiner grundsätzlichen Pflicht nach.\n\n"}