Im vorliegenden Fall befand man sich indessen nicht am Vorabend einer Volksabstimmung zu irgendeiner Frage, die durch den Frauenstreik thematisiert wurde. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Veranstalter das Thema des Frauenstreikes in zahlreichen Sendungen kontradiktorisch behandelt hat. Dem Pluralitätsgebot wurde dadurch im Rahmen des gesamten Programms korrekt und angemessen Rechnung getragen. 5. Die UBI kommt somit zum Schluss, dass die beanstandete Sendung die Konzession nicht verletzt hat.