Die beiläufige, zurückhaltende Kommentierung des Ereignisses durch die Moderatorin der Sendung war weder störend noch provozierend. Ausserdem handelt es sich dabei auch nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung der UBI sensible Thematik, bei der die Beachtung erhöhter journalistischer Sorgfaltspflicht angezeigt gewesen wäre. b. Es ist offensichtlich, dass in einem freiheitlichen, pluralistischen und demokratischen Rechtsstaat letztlich praktisch jedes politische Thema im Widerstreit unterschiedlicher Meinungen steht.