55bis Abs. 3 BV) zu beachten, die ihm grundsätzlich sowohl in der Wahl der Themen als auch bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendung einen bestimmten Spielraum gewährt. Im Rahmen dieser, dem Veranstalter eingeräumten Programmautonomie steht auch dem Mitarbeiter das Recht auf freie Meinungsäusserung zu. 4.a. Im vorliegenden Fall stellt die UBI folgendes fest: Für den Zuschauer, der mit den zum Anlass des Streikes verteilten Werbematerialen nicht vertraut war, war der von der Moderatorin getragene Ansteckknopf am Bildschirm kaum erkennbar, jedenfalls nicht identifizierbar, weil weder das bildliche Motiv noch die Aufschrift hinreichend deutlich oder gar lesbar gewesen waren.