Gruppierungen oder Parteien. Unzulässig wäre beispielsweise, wenn ein Journalist oder Moderator auf einem Kleidungsstück mit einer Aufschrift vor einer Volksabstimmung für oder gegen die Vorlage oder durch ein Signet für eine bestimmte politische Partei werben oder sich zu einer, wie oben dargelegt, terroristischen Ideologie bekennen würde. 3. Bei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden konzessionsrechtlichen Grundsätzen ist stets auch die dem Veranstalter von Verfassungs wegen zustehende Programmautonomie (Art. 55bis Abs. 3 BV)