Bei der Beurteilung der Meinungsäusserung oder des Kommentars eines Journalisten, Moderators oder anderen Mitarbeiters des Veranstalters sind allerdings andere Massstäbe anzulegen als bei Drittmeinungen. Hier ist zu unterscheiden zwischen der öffentlichen Äusserung «gängiger» Weltanschauungen oder Stellungnahmen zu einem allgemeinen politischen Thema oder zu bestimmten Fakten und Ereignissen einerseits, die dem Journalisten ohne weiteres erlaubt sein muss, und andererseits der aktiven Unterstützung von politischen Überzeugungen, namentlich zu sachpolitischen Themen, die Gegenstand einer Volksabstimmung (z. B. im Sinne von einer Abstimmungsempfehlung) sind, oder von bestimmten politischen