In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass bei politischen Überzeugungen, die im Widerspruch zu allgemein anerkannten und überdauernden Grundprinzipien des Landesbeziehungsweise Völkerrechts (z. B. nazistische oder andere terroristische Ideologien) stehen, besondere journalistische Sorgfaltspflichten zu beachten sind. Für entsprechende Aussagen von Drittpersonen im Rahmen einer Sendung ist der Veranstalter unter bestimmten Umständen zu einer ausgleichenden Intervention verpflichtet (u. a. VPB 56.28; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 92, S. 365 ff.). Die Wahl der Mittel steht ihm frei.