Die gebotene journalistische Sorgfaltspflicht ist auch in der Wahl der Stilmittel einer Sendung - zum Beispiel der Art und Weise wie eine Meinung vorgebracht wird - sowie in der Berücksichtigung des gesellschaftlichen und politischen Umfeldes, in das eine Sendung eingebettet ist - zum Beispiel gespanntes Klima, Gefahr von Unruhen (VPB 53.49) - zu beachten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass bei politischen Überzeugungen, die im Widerspruch zu allgemein anerkannten und überdauernden Grundprinzipien des Landesbeziehungsweise Völkerrechts (z. B. nazistische oder andere terroristische Ideologien) stehen, besondere journalistische Sorgfaltspflichten zu beachten sind.