Erkennbarkeit der Ansichten, VPB 55.10) Die gebotene journalistische Sorgfaltspflicht ist auch in der Wahl der Stilmittel einer Sendung - zum Beispiel der Art und Weise wie eine Meinung vorgebracht wird - sowie in der Berücksichtigung des gesellschaftlichen und politischen Umfeldes, in das eine Sendung eingebettet ist - zum Beispiel gespanntes Klima, Gefahr von Unruhen (VPB 53.49) - zu beachten.