2 Entsprechend sieht insbesondere Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG vor, die Vielfalt der Ansichten sei angemessen zum Ausdruck zu bringen, Ansichten müssten als solche erkennbar sein und die anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung seien für Berichterstattung und Kommentare zu berücksichtigen. (Vielfalt der Ansichten, VPB 50.80, VPB 53.49 und VPB 53.51; Erkennbarkeit der Ansichten, VPB 55.10)