1. (Formelles) 2. … Der Begriff der politischen Propaganda ist konzessionsrechtlich im Zusammenhang mit den Weisungen des Bundesrates vom 15. Februar 1984 über die Fernsehwerbung (BBl 1984 I 369) von Bedeutung. Gemäss Art. 9 Bst. b dieser Weisungen, welche sich nur auf die bezahlte Werbung beziehen (vgl. u. a. VPB 55.35) ist bezahlte politische Propaganda unzulässig. Im Bereich der Programmsendungen besteht indessen kein entsprechendes Verbot. Diesbezüglich unterliegt «politische Propaganda» in der konzessionsrechtlichen Beurteilung den nämlichen Grundsätzen wie sie für eine politische Meinungsäusserung gelten.