Aktuelle Fernsehsendung, welche die Moderatorin, die den Protestknopf zum Frauenstreiktag trägt, mit einer Bemerkung zu diesem Anlass abschliesst. Art. 55bis Abs. 3 BV. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987. Im Rahmen der dem Veranstalter eingeräumten Programmautonomie steht auch seinen Mitarbeitern - unter strengeren Voraussetzungen als Dritten - das Recht auf freie Meinungsäusserung zu. Die Grenzen wurden vorliegend nicht überschritten.