{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-10-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-46--_1991-10-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001805.pdf?ID=150001805", "Checksum": "be86d5093de966d7e26b68f05aecc242"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.10.1991 JAAC 57.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.10.1991 JAAC 57.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.10.1991 JAAC 57.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:01", "Checksum": "f66357874f43871f69dc108f9da5722a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.10.1991 JAAC 57.46 \r\n\n 3\nAbschluss der Sendung anbelangt, ist festzuhalten, dass diese ausgesprochen\nzurückhaltend und ohne jeglichen Bekehrungseifer vorgetragen wurden,\nund viel eher den Eindruck einer organisatorischbetrieblichen Mitteilung\nhinterliessen, mit der sich die Moderatorin früher als vorgesehen von ihrem\nWochenpublikum verabschiedete, als einen Aufruf darstellte, ebenfalls an der\nStreikmanifestation des folgenden Tages teilzunehmen. Für den Rezipienten\nwar klar erkennbar, dass es sich um eine bloss beiläufige Meinungsäusserung\nzu einem bekannten politischen Ereignis handelte.\nObwohl dieses politische Ereignis kontrovers beurteilt wurde, ist doch\nfestzuhalten, dass der Frauenstreik in keiner Weise geeignet war, die\ninnere Ordnung, das gesellschaftliche Zusammenleben oder den sozialen\nFrieden zu gefährden. Gegenteils: Die Streikbewegung hatte, freilich mit\nunterschiedlichen Nuancen, ein Echo in grossen Teilen der Öffentlichkeit\nund quer durch viele schweizerischen Parteien ausgelöst. Die beiläufige,\nzurückhaltende Kommentierung des Ereignisses durch die Moderatorin der\nSendung war weder störend noch provozierend. Ausserdem handelt es sich\ndabei auch nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung der UBI sensible\nThematik, bei der die Beachtung erhöhter journalistischer Sorgfaltspflicht\nangezeigt gewesen wäre.\nb. Es ist offensichtlich, dass in einem freiheitlichen, pluralistischen und\ndemokratischen Rechtsstaat letztlich praktisch jedes politische Thema im\nWiderstreit unterschiedlicher Meinungen steht. Auf diesem Hintergrund\nwäre es unverhältnismässig, den Veranstalter generell zu verpflichten, für\njede persönliche Meinung, die unter irgendwelchen Umständen und aus\neinem beliebigen Anlass in einer Sendung Ausdruck findet, stets für eine\nentsprechende Gegenmeinung besorgt zu sein. Ein entsprechend restriktives\nVerständnis des Begriffes der Ausgewogenheit würde sich nachhaltig, jegliche\nSpontaneität lähmend, auf die Programme im Radio und Fernsehen auswirken.\nAllerdings bleibt zu beachten, dass unter bestimmten Umständen (z. B.\nReferendums- oder Wahlkampagne) innerhalb einer Einzelsendung die\nVerpflichtung zur angemessenen Darstellung der Vielfalt der Meinungen\nrigoros zu beachten ist. Im vorliegenden Fall befand man sich indessen nicht\nam Vorabend einer Volksabstimmung zu irgendeiner Frage, die durch den\nFrauenstreik thematisiert wurde. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass\nder Veranstalter das Thema des Frauenstreikes in zahlreichen Sendungen\nkontradiktorisch behandelt hat. Dem Pluralitätsgebot wurde dadurch im\nRahmen des gesamten Programms korrekt und angemessen Rechnung\ngetragen.\n5. Die UBI kommt somit zum Schluss, dass die beanstandete Sendung die\nKonzession nicht verletzt hat.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 57.46 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 4. Oktober 1991\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1993\nAnnée\nAnno\n\nBand 57\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 805\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}