{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-10-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-46--_1991-10-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001805.pdf?ID=150001805", "Checksum": "be86d5093de966d7e26b68f05aecc242"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.10.1991 JAAC 57.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.10.1991 JAAC 57.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.10.1991 JAAC 57.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:01", "Checksum": "f66357874f43871f69dc108f9da5722a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.10.1991 JAAC 57.46 \r\n\n 2\nEntsprechend sieht insbesondere Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG vor, die\nVielfalt der Ansichten sei angemessen zum Ausdruck zu bringen, Ansichten\nmüssten als solche erkennbar sein und die anerkannten Regeln der\njournalistischen Berufsausübung seien für Berichterstattung und Kommentare\nzu berücksichtigen.\n(Vielfalt der Ansichten, VPB 50.80, VPB 53.49 und VPB 53.51; Erkennbarkeit der\nAnsichten, VPB 55.10)\nDie gebotene journalistische Sorgfaltspflicht ist auch in der Wahl der Stilmittel\neiner Sendung - zum Beispiel der Art und Weise wie eine Meinung vorgebracht\nwird - sowie in der Berücksichtigung des gesellschaftlichen und politischen\nUmfeldes, in das eine Sendung eingebettet ist - zum Beispiel gespanntes Klima,\nGefahr von Unruhen (VPB 53.49) - zu beachten. In diesem Zusammenhang ist\nauch zu erwähnen, dass bei politischen Überzeugungen, die im Widerspruch\nzu allgemein anerkannten und überdauernden Grundprinzipien des Landesbeziehungsweise Völkerrechts (z. B. nazistische oder andere terroristische\nIdeologien) stehen, besondere journalistische Sorgfaltspflichten zu beachten\nsind. Für entsprechende Aussagen von Drittpersonen im Rahmen einer\nSendung ist der Veranstalter unter bestimmten Umständen zu einer\nausgleichenden Intervention verpflichtet (u. a. VPB 56.28; Schweizerisches\nZentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 92, S. 365 ff.). Die Wahl der\nMittel steht ihm frei.\nBei der Beurteilung der Meinungsäusserung oder des Kommentars eines\nJournalisten, Moderators oder anderen Mitarbeiters des Veranstalters\nsind allerdings andere Massstäbe anzulegen als bei Drittmeinungen. Hier\nist zu unterscheiden zwischen der öffentlichen Äusserung «gängiger»\nWeltanschauungen oder Stellungnahmen zu einem allgemeinen politischen\nThema oder zu bestimmten Fakten und Ereignissen einerseits, die dem\nJournalisten ohne weiteres erlaubt sein muss, und andererseits der aktiven\nUnterstützung von politischen Überzeugungen, namentlich zu sachpolitischen\nThemen, die Gegenstand einer Volksabstimmung (z. B. im Sinne von\neiner Abstimmungsempfehlung) sind, oder von bestimmten politischen\nGruppierungen oder Parteien. Unzulässig wäre beispielsweise, wenn ein\nJournalist oder Moderator auf einem Kleidungsstück mit einer Aufschrift\nvor einer Volksabstimmung für oder gegen die Vorlage oder durch ein Signet\nfür eine bestimmte politische Partei werben oder sich zu einer, wie oben\ndargelegt, terroristischen Ideologie bekennen würde.\n3. Bei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden\nkonzessionsrechtlichen Grundsätzen ist stets auch die dem Veranstalter von\nVerfassungs wegen zustehende Programmautonomie (Art. 55bis Abs. 3 BV) zu\nbeachten, die ihm grundsätzlich sowohl in der Wahl der Themen als auch bei\nder inhaltlichen Gestaltung der Sendung einen bestimmten Spielraum gewährt.\nIm Rahmen dieser, dem Veranstalter eingeräumten Programmautonomie steht\nauch dem Mitarbeiter das Recht auf freie Meinungsäusserung zu.\n4.a. Im vorliegenden Fall stellt die UBI folgendes fest: Für den Zuschauer,\nder mit den zum Anlass des Streikes verteilten Werbematerialen nicht\nvertraut war, war der von der Moderatorin getragene Ansteckknopf am\nBildschirm kaum erkennbar, jedenfalls nicht identifizierbar, weil weder\ndas bildliche Motiv noch die Aufschrift hinreichend deutlich oder gar lesbar\ngewesen waren. Was die kurzen Ausführungen der Moderatorin zum\n\n"}