Ob die weiteren Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung erfüllt sind, braucht nicht mehr geprüft zu werden»), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die in den Medien übereinstimmend wiedergegebene Berichterstattung über die mündliche Urteilsberatung nicht sachgerecht gewesen wäre. Aus diesen Gründen kommt die UBI zum Schluss, dass die Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990 die Konzession SRG verletzt hat. Die Sendung «10 vor 10» andererseits hat die Konzession SRG nicht verletzt.