Gattikon gegen Blocher Christoph betreffend Veruntreuung: «Kann hinsichtlich der Fremdheit des Tatobjektes gestützt auf die obigen Ausführungen weder Vorsatz noch Eventualvorsatz des Angeklagten angenommen werden, so ist der subjektive Tatbestand der Veruntreuung auf alle Fälle nicht erfüllt und ist der Angeklagte freizusprechen. Ob die weiteren Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung erfüllt sind, braucht nicht mehr geprüft zu werden»), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die in den Medien übereinstimmend wiedergegebene Berichterstattung über die mündliche Urteilsberatung nicht sachgerecht gewesen wäre.