Wenn nachträglich in der schriftlichen Urteilsbegründung des Obergerichts eine andere Argumentationslinie verfolgt wurde (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 18. Dezember 1990 i.S. Schmid AG Gattikon gegen Blocher Christoph betreffend Veruntreuung: «Kann hinsichtlich der Fremdheit des Tatobjektes gestützt auf die obigen Ausführungen weder Vorsatz noch Eventualvorsatz des Angeklagten angenommen werden, so ist der subjektive Tatbestand der Veruntreuung auf alle Fälle nicht erfüllt und ist der Angeklagte freizusprechen.