Der Beitrag in der Sendung «10 vor 10» vom 18. Dezember 1990 über die mündliche Urteilsverkündung war sachgerecht; als Hauptindiz, dass die Berichterstattung des Veranstalters der Gerichtsverhandlung entsprach, ist der Umstand zu erwähnen, dass auch Printmedien im gleichen Sinn über die Urteilsberatung berichteten (vgl.: Neue Zürcher Zeitung, 19. Dezember 1990: «Fragwürdiger Umgang mit fremden Aktien»: Die Wirtschaftsstrafkammer «hielt zwar diesen Tatbestand objektiv für erfüllt, doch liess sich nach ihrer Überzeugung Blocher kein Eventualvorsatz und schon gar nicht ein direkter Vorsatz nachweisen»; Tages-Anzeiger, 19. Dezember 1990: «Zur Veruntreuung fehlte der Vorsatz»;