15 der Schmid AG). Die im Rahmen einer Berichterstattung über hängige Gerichtsverfahren ganz besonders zu beachtende Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung als Ausfluss des Prinzips der Unschuldsvermutung und die sich daraus ergebende, qualifizierte Verpflichtung zu journalistischer Sorgfalt und einer sachlichen und zurückhaltenden Ausdrucksweise wurden zuwenig gewahrt. 12. Der Beitrag in der Sendung «10 vor 10» vom 18. Dezember 1990 über die mündliche Urteilsverkündung war sachgerecht;