Der zweite Filmbeitrag - über die strafrechtliche Seite der Auseinandersetzung um die Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken - vermittelte den Eindruck, der (im damaligen Zeitpunkt) Angeklagte werde sich in die Verjährung retten, obwohl er schuldig gesprochen werden müsste. Dazu kommt, dass die die Anklage stützenden Aussagen übermässig betont wurden und notwendige Relativierungen unterblieben (u.a. dass es sich beim Gutachten Schmid nicht um ein offizielles Gutachten handelte, sondern um ein Privatgutachten