Konzessionsrechtlich relevant wäre eine solche Unterlassung dann, wenn dadurch die Transparenz nicht mehr gewährleistet und der Rezipient in seiner freien Meinungsbildung beeinträchtigt würde (vgl. auch Ziff. 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» des Verbandes der Schweizer Journalisten [VSJ] vom 17. Juni 1972: «Er [der Journalist] veröffentlicht nur Informationen und Dokumente, deren Quellen bekannt sind. Er unterschlägt keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellt weder Tatsachen und Dokumente noch von anderen geäusserten Meinungen…»; Entscheid der UBI vom 7. Juni 1991 i. S. Auto-Partei, VPB 56.30, E. 3.1. ff.).