Zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist, was folgt, festzuhalten: … 10.9. Der Rüge des Beschwerdeführers, in der Sendung sei lediglich das Verhalten von Blocher, nicht aber dasjenige von Gasser kritisch beleuchtet worden, ist die Programmgestaltungsfreiheit des Veranstalters entgegenzuhalten. Entsprechend ist es dem Veranstalter freigestellt, eine Angelegenheit aus einer bestimmten Optik und aus einem bestimmten Anlass zu beleuchten, ohne alle dazugehörenden Elemente à fonds zu untersuchen.