» Diese Prognose über den Ausgang des Verfahrens entsprach nicht einer den Umständen angemessenen zurückhaltenden Ausdrucksweise. Wenn auch bei der Ausübung des Wächteramtes der Presse unter Umständen eine eindeutige Aussage und Sprache als vertretbar zu taxieren ist, obwohl sich die angesprochene Eindeutigkeit nicht vollständig nachweisen lässt, ist im vorliegenden Fall die vorhandene Möglichkeit der (zumindest erstinstanzlichen) Erledigung des Strafverfahrens vor Eintritt der Verjährung vollständig vernachlässigt worden. 10. Zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist, was folgt, festzuhalten: … 10.9.