8.2. Aus dem Umstand, dass (1.) dem Zuschauer in der Sendung vom 9. Oktober 1990 nicht unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass es sich beim Gutachten von Prof. Schmid um ein typisches privates Parteigutachten handelte, (2.) dem Zuschauer der Vorbehalt von Prof. Schmid betreffend der Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerkmale vorenthalten wurde, (3.) Tatbestände aufgelistet und eingeblendet wurden, die im konkreten Strafverfahren, über welches die Sendung berichtete, nicht mehr relevant waren, und (4.) der Sachverhalt in einer den Umständen nicht angemessenen Sprache und ohne die angezeigte zurückhaltende Ausdrucksweise präsentiert