Bei der Darlegung eines hängigen Strafverfahrens darf der Veranstalter nicht leichtfertig Straftatbestände erwähnen, die nicht oder nicht mehr Gegenstand der Untersuchungen sind. Es kann auch nicht argumentiert werden, das Verfahren wegen dieses Straftatbestandes sei zu Unrecht eingestellt worden. Eine entsprechende Kritik an den Verfügungen und Entscheiden verschiedener Instanzen, unter anderem auch des BGer, hätte transparent dargestellt werden müssen, zumindest ohne den Eindruck zu erwecken, das Verfahren beziehungsweise die Untersuchung sei noch im Gange.