Im neuen Zulassungsantrag seitens der Privatstrafklägerin vom 21. Dezember 1988 beschränkte sich die Anklageschrift auf den Vorwurf der Veruntreuung. Über den Sachverhalt, dass die Privatstrafklage nur mehr auf die Veruntreuung beschränkt war, wurde der Zuschauer in der «Kassensturz»-Sendung vom 9. Oktober 1990 nicht ins Bild gesetzt. Der Zuschauer musste im Gegenteil davon ausgehen, dass gegen Blocher auch noch ein Verfahren beziehungsweise eine Untersuchung wegen Urkundenfälschung lief. Bei der Darlegung eines hängigen Strafverfahrens darf der Veranstalter nicht leichtfertig Straftatbestände erwähnen, die nicht oder nicht mehr Gegenstand der Untersuchungen sind.