13 Urkundenfälschung wurde - und dies wussten die Sendeverantwortlichen - mit Verfügung vom 11. Oktober 1983 durch die Staatsanwaltschaft Zürich eingestellt. Mit Verfügung vom 26. Dezember 1984 und nochmaliger Verfügung vom 22. Dezember 1986 durch die Justizdirektion Zürich und mit der Abweisung der zweiten staatsrechtlichen Beschwerde vom 5. August 1987 durch das BGer erwuchs diese Einstellungsverfügung in Rechtskraft. Im neuen Zulassungsantrag seitens der Privatstrafklägerin vom 21. Dezember 1988 beschränkte sich die Anklageschrift auf den Vorwurf der Veruntreuung.