doch erfordert eine solche Erwähnung eine korrekte und transparente Einbettung in die Prozessbeziehungsweise Ablaufchronologie. Werden, wie in der inkriminierten Sendung, nicht mehr relevante Straftatbestände ohne weitere Erläuterungen und ohne sachliche Einbettung in den Zusammenhang mit einem noch hängigen Strafverfahren gebracht, ist diese Transparenz nicht gewahrt. Zumindest hätte der Hinweis erfolgen müssen, welche Straftatbestände Thema des noch hängigen Verfahrens und welche nicht mehr aktuell waren. Es kommt dazu, dass in der Zwischenmoderation folgendes erwähnt wurde: S’Bundesgericht het sich allerdings nur mit dr zivilrächtliche Site usenandergsetzt.