Privatstrafkläger nach der Einstellung des Offizialverfahrens nicht mehr weiterverfolgt. Dies ging auch unmissverständlich aus dem Beschluss der Anklagekammer vom 14. September 1990 hervor, auf welchen sich die Sendung berief. Bereits dem Rubrum ist zu entnehmen, dass der Beschluss «in Sachen Schmid AG Gattikon … gegen Blocher Christoph Dr., … betreffend Veruntreuung (Privatstrafklage) …» erfolgt war. Auf S. 10 hielt die Anklagekammer fest: «Die Anklage lautet auf Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in einem unbestimmten Fr. 30 000.- jedenfalls weit übersteigenden Deliktsbetrag.» Von den anderen Delikten war nicht mehr die Rede.