Der Zuschauer konnte durch die apodiktische Wortwahl nicht mehr im Unsicheren bleiben: Der Angeklagte muss schuldig gesprochen werden. 4. Die Sendung listet ohne weitere Erläuterungen die vom Gutachter - unter Vorbehalt - als erfüllt zu betrachtenden Straftatbestände der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsführung, des leichtsinnigen Konkurses, der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer Falschbeurkundung auf. Damit entstand der Eindruck, im hängigen Strafverfahren ginge es nach wie vor um all diese Straftatbestände. Dies traf nicht zu. Im hängigen Privatstrafklageverfahren war Blocher nur noch wegen Veruntreuung angeschuldigt und angeklagt. Die übrigen Deliktstatbestände hatte der