Mit diesem Vorbehalt sind als erfüllt zu betrachten:…» Diesen Vorbehalt in den Ausführungen von Prof. Schmid erwähnt die Sendung nicht. Prof. Schmid hat selber die fehlende klare Meinungsäusserung damit begründet, dass er diese Frage «angesichts des eher dürftigen, zur Begutachtung zur Verfügung stehenden Aktenmaterials» nicht überall «absolut schlüssig» beantworten könne. Im ganzen Strafverfahren war schon bald ersichtlich, dass die entscheidende Frage bei den subjektiven Tatbestandselementen liegt. Darauf hat die Sendung nicht hingewiesen.