Immerhin indizieren im vorliegenden Fall die obigen Erwägungen zum objektiven Tatbestand verbunden mit dem von der Schmid AG Gattikon von Anfang an gegenüber dem Angeklagten mit Nachdruck geltend gemachten Eigentumsanspruch für die Zulassung der Anklage hinreichende Verdachtsmomente.» Auf diese Relativierungen und Erwägungen, die die Anklagekammer erwähnt, wird in der Sendung kein Bezug genommen. Die Aussagen der Sendung wirken bezüglich der Wertung und Würdigung des Beschlusses der Anklagekammer apodiktisch und undifferenziert. Sie gaben dem Zuschauer, insbesondere dem juristisch nicht gebildeten, keine Möglichkeit, den Stellenwert eines solchen Beschlusses zu erkennen.