Jedenfalls zeigt sich, dass eine Entscheidung über den subjektiven Tatbestand einer äusserst sorgfältigen Analyse des Prozessstoffes bedarf. Dies kann indessen nicht die Aufgabe der Anklagekammer sein, zumal anscheinend rechtlich differenzierte Abgrenzungen zwischen Vorsatz, Eventualvorsatz und möglicherweise Sachverhaltsirrtum anstehen. Immerhin indizieren im vorliegenden Fall die obigen Erwägungen zum objektiven Tatbestand verbunden mit dem von der Schmid AG Gattikon von Anfang an gegenüber dem Angeklagten mit Nachdruck geltend gemachten Eigentumsanspruch für die Zulassung der Anklage hinreichende Verdachtsmomente.