10 sei. Wenn die Anklagekammer zum Schluss kommt, die Anklage sei zuzulassen, hat sie sich lediglich in der summarischen Prüfung darüber vergewissert, dass eine Verurteilung im Bereich des Möglichen liegt, das heisst hinreichende Verdachtsmomente bestehen. Die Anklagekammer zitierte dementsprechend: «Bei einer summarischen Prüfung ergeben sich Hinweise in die eine oder andere Richtung. Jedenfalls zeigt sich, dass eine Entscheidung über den subjektiven Tatbestand einer äusserst sorgfältigen Analyse des Prozessstoffes bedarf.