ist. 4. Auch mit dem letzten eingeblendeten Zitat - «Es muss davon ausgegangen werden, dass hinreichende Gründe bestehen, eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen» - blieb der Eindruck haften, es handle sich um unwiderlegbare Indizien, die zwingend auf ein schuldhaftes Verhalten schliessen und einen Schuldspruch erwarten lassen. 7.3. Der Gesamteindruck dieses Sendeteils lässt eine Tendenz erkennen, den Beschluss der Anklagekammer übermässig zu gewichten, zumal in diesem Zusammenhang kein Argument der Verteidigung des Angeklagten erwähnt wurde.