Dies als ausführlich zu bezeichnen, liegt im Ermessen des Journalisten. Mit dem Gebot der zurückhaltenden Ausdrucksweise allerdings kaum vereinbar ist, diese Erwägungen als äusserst ausführlich zu bezeichnen. «Äusserst» tendiert auf eine fast nicht mehr zu überbietende Quantität und Qualität hin. Dies trifft beim vorliegenden Beschluss der Anklagekammer nicht zu. 3. Kriminell gehandelt zu haben: In der deutschsprachigen schweizerischen Strafrechtswissenschaft existiert das Wort «kriminell» kaum mehr.