Über den Vorsatzverdacht äussert sich die Anklagekammer auf anderthalb Seiten. Rechnet man die Erwägungen der Anklagekammer über die Bereicherungsabsicht dazu, handelt es sich um dreieinhalb Seiten Begründung, warum eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht bei Blocher bestanden habe. Der erwähnte Ausschnitt in der Sendung sagt nicht aus, der Beschluss sei deshalb äusserst ausführlich, weil er 21 Seiten umfasse, sondern bringt zum Ausdruck, der Beschluss begründe «äusserst ausführlich», warum Blocher verdächtigt werde, «kriminell» gehandelt zu haben.