9 äussert sich die Anklagekammer auf anderthalb Seiten. Auf weiteren zwei Seiten hält die Anklagekammer die unrechtmässige Bereicherung für möglich. Die Erörterung der objektiven Tatbestandselemente der beweglichen, fremden, anvertrauten und angeeigneten Sache sagen über das strafbare Verhalten eines Angeschuldigten noch nichts aus. Entscheidend ist, ob einer eines Deliktes verdächtigen Person Vorsatz nachgewiesen werden kann. Über den Vorsatzverdacht äussert sich die Anklagekammer auf anderthalb Seiten.