Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anklagekammer den Beschluss der Überweisung zur Beurteilung nach den Vorschriften der Zürcher Strafprozessordnung nicht zu begründen verpflichtet ist (§ 168 StPO), ist ein 21seitiger Beschluss ausführlich. Allerdings wird in der Sendung weder die grundsätzliche Nichtbegründungspraxis der Anklagekammer noch die quantitative und/oder qualitative Ausführlichkeit des Entscheides näher umschrieben. Betrachtet man den Beschluss im Detail, behandelt lediglich Abschnitt III die Frage des Tatverdachts. Für diese Darstellung werden sieben Seiten eingesetzt;