Durch die Wiederholung eines einzigen Sachverhaltes mit der zusätzlich bildlichen Unterlegung dieses Satzes im Rahmen eines kurzen Beitrages wird diesem Sachverhalt ein besonderer Stellenwert (Nachdoppelung) zuteil. Diese Nachdoppelung erfolgte ohne ersichtlichen Grund, was mit der im Blick auf das hängige Verfahren angezeigten Zurückhaltung in der Ausdrucksweise kaum zu vereinbaren war. 2. Äusserst ausführlich: Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anklagekammer den Beschluss der Überweisung zur Beurteilung nach den Vorschriften der Zürcher Strafprozessordnung nicht zu begründen verpflichtet ist (§ 168 StPO), ist ein 21seitiger Beschluss ausführlich.