7.2. Vergleicht man die einzelnen Aussagen in der Sendung mit den diesbezüglichen Erwägungen im Beschluss der Anklagekammer, sind diese zunächst nicht zu beanstanden. So wird insbesondere korrekterweise erwähnt, dass Nationalrat Blocher verdächtig sei, einen Straftatbestand erfüllt zu haben. Darüber hinaus muss aber geprüft werden, ob durch den massgeblichen Gesamteindruck des Beitrages beim Rezipienten die Information haften blieb, es handle sich lediglich um einen Verdacht.