Diese Ansicht erscheint jedenfalls bei der Konstellation des vorliegenden Falles als begründet. Die Schmid AG Gattikon hatte zwar keinen Anspruch darauf, 100% des Aktienkapitals zu erwerben, aber anderseits durfte ihr hälftiger Anteil auch nicht durch den Angeklagten verkauft werden… Bei der gegebenen Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass hinreichende Gründe bestehen, eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen». 7.2. Vergleicht man die einzelnen Aussagen in der Sendung mit den diesbezüglichen Erwägungen im Beschluss der Anklagekammer, sind diese zunächst nicht zu beanstanden.