8 sogar dem Risiko eines Konkurses, und damit dem Risiko grösserer Verluste, zu entgehen.» In diesem Zusammenhang erwähnt die Anklagekammer auch - zum einzigen Mal - das Gutachten von Prof. Schmid: «Prof. Schmid führt im eingelegten Privatgutachten aus, bei der unrechtmässigen Bereicherung stünde in aller Regel eine Vermehrung der Aktiven im Vordergrund, doch müsse jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage in Betracht fallen, also auch eine Verbesserung durch Verminderung der Passiven… Diese Ansicht erscheint jedenfalls bei der Konstellation des vorliegenden Falles als begründet.